Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
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.10. Eigentumsvorbehalt, Abtretung
10.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde liegenden Vertrag zustehenden Forderungen – einschließlich etwaige Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – unser Eigentum. 10.2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, die der Kunde durch Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt; soweit nicht nur unwesentliche andere, nicht von uns gelieferte Waren bzw. Bestandteile, verwendet werden, steht uns an den durch Verarbeitung etc. entstandenen Erzeugnissen Mit-eigentum zu und zwar im Verhältnis der Werte der verwendeten Bestandteile. 10.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter zu ver-äussern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet unangemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hin hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen. 10.4. Unser Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen. 10.5. Unser Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. 10.6. Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenz rechtlichen Maßnahmen – auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu ersetzen,soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Kundenabtreten. 10.7. Übersteigt der Wert der uns vom Kunden gewährten Sicherheiten die Summe unserer gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich der 20% übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns nach billigem Ermessen. 10.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer und Diebstahl) auf seineKosten zu versichern. 11. Gewährleistung, Transportschäden 11.1. Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 11.4.) auftritt und uns gegenüber gerügt wird. 11.2. Wenn der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Kunde uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des so genannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungsverpflichtungen nicht. 11.3. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden einen Mangel darstellt. 11.4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,wenn der Kunde uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 11.2. und 11.3.) in Anspruch nimmt. 11.5. Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 5. obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 5. seine Gewährleistungsrechte verlieren; wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt dies gemäß den Regelungen des § 377 HGB auch für den Fall des Lieferantenregresses. 11.6. Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, spätestens jedoch inner-halb eines Jahres nach Lieferung. Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. 11.7. Zeigt der Kunde Mängel – egal ob nach Ziffer 5. oder nach Ziffer 11.6. – an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte insbesondere Gut-achter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich von uns zu vertretende Mängel festgestellt werden und wir der Beauftragung vorher schriftlich zugestimmt haben; dies gilt nicht, soweit wegen der Dringlichkeit der Beweissicherung eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind. 11.8. Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer Mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind –vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12. – ausgeschlossen. 11.9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zur Unterzeichnung vorzulegen. 11.10. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 11.9.) dem Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten. 11.11. Für Transportschäden haften wir – vorbehaltlich Ziffer 12. – nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. 12. Schadenersatzansprüche des Kunden 12.1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. b) Sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 12.2. Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – mit Ausnahme der in Ziffer 12.1. benannten gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. 12.3. Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten. 13. Beratungen/ Hinweise 13.1. Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar. 13.2. Unsere vorgenannten Hinweise und Informationen entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Verwendung bzw. Verarbeitung von uns gelieferter Waren. 14. Garantien 14.1. Sämtliche von uns getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln,sind grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird – nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. 14.2. Wenn wir in Abweichung von Ziffer 14.1. eine Garantie übernommen haben, so stehen dem Kunden im Falle von Mängeln, die der Garantie unterfallen (also bei einem Abweichen von der garantierten Beschaffenheit), die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ohne Einschränkung zu. 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel 15.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Frankfurt. 15.2. Es gilt – auch bei Verträgen mit Auslandsberührung – ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. 15.3. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist – sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist – der Gerichtsstand Frankfurt a. M.vereinbart. |